Kinderschutzrichtlinie des HOKEKI e.V.
Kinderschutzrichtlinie des HOKEKI e.V.
In Verantwortung gegenüber dem Wohlergehen der Kinder beschließt der HOKEKI e.V. (im folgenden VEREIN genannt) folgende Kinderschutzrichtlinie:
- Bei allen Aktivitäten des Vereins – seien es Unternehmungen hier im eigenen Land – oder im Zielland des Vereins Kenia verpflichtet sich der VEREIN, das Wohl von Kindern besonders im Blick zu haben und darauf zu achten und hinzuwirken, dass die Rechte der Kinder im Sinne der Konvention der UNICEF über die Rechte des Kindes– der die Bundesrepublik Deutschland am 5.4.1992 beigetreten ist – eingehalten werden.
- Artikel 19 der UNIFEF Verpflichtung beinhaltet: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung…um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen.
- Sollte ein Mitglied des VEREINS -unabhängig seiner Stellung im VEREIN Aufgaben des VEREINS übernehmen, bei denen dieses Mitglied besonderen Kontakt mit Kindern hat- gleichgültig ob im Inland oder im Ausland – so muss dieses Mitglied vor Aufnahme der Tätigkeit mit den Kindern dem Vorstand des Vereins ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
- Der VEREIN verpflichtet sich, im Zielland Kenia bei Projekten des VEREINS dort bei seinen Partnern darauf hinzuwirken, dass bei allen Aktivitäten das Wohl der Kinder gesichert wird. Im Rahmen seiner Möglichkeiten wirkt der VEREIN darauf hin, dass auch bei den Partnern und Partnerorganisationen Kinderschutzrichtlinien erarbeitet und beachtet werden, um für dieses Thema zu sensibilisieren und um Verstoße gegen die Rechte der Kinder zu verhindern, Gefahren für das Wohl der Kinder frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen dagegen festzuschreiben und auch zu ergreifen.
- Der Vorstand des VEREINS beauftragt am Sitz des Vereins (ERFURT) eine Person, die
Mitglied des Vereins sein kann aber nicht muss zur BEAUFTRAGTEN für KINDERSCHUTZ. Im Rahmen der nächsten Vollversammlung bestätigen die Mitglieder des VEREINS diese Person als „BEAUFTRAGTE für Kinderschutz“ oder bestimmen eine andere Person. - In geeigneter Form und an geeigneter Stelle wird der NAME und die TELEFONNUMMER des/der BEAUFTRAGTEN für KINDERSCHUTZ des VEREINS veröffentlicht, so dass bei Problemen oder gar Verstößen der/die BEAUFTRAGTE leicht informiert werden kann.
- Aufgaben der/des Beauftragten:
- Der / die BEAUFTRAGTE sensibilisiert den VEREIN in geeigneter Form (z.B. durch Information und Schulung) bzgl. der Beobachtung und Einhaltung der Rechte von Kindern hier und im Projektland Kenia.
- Der / die BEAUFTRAGTE ist bei Verstößen gegen die Rechte von Kindern im Rahmen von Aktivitäten des Vereins – und auch in einem solchen Verdachtsfall -verpflichtet, wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes zu informieren und nach Möglichkeit gemeinsam mit dem Vorstand über das weitere Vorgehen zeitnah zu beraten und Maßnahmen zu beschließen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verdachtsmomente oder Verstöße aufzuklären, um Verstöße künftig zu verhindern und für das Wohl der Kinder zu sorgen bzw. dieses im Ernstfall schnell wiederherzustellen.
- Die Mitglieder des Vorstands des Vereins verpflichten sich, künftig bei allen Projekten, insbesondere wo auch Kinder in der Zielgruppe des Projektes sind, für das Wohl der Kinder und deren Schutz vor jeglicher Gewalt einzutreten im Sinne der UNICEF-Konvention.
- Soweit Mitglieder des Vereins die Projekte vor Ort besuchen/betreuen, erhält der/die BEAUFTRAGTE eine Rückmeldung über die Einhaltung dieser Richtlinie (ca. zweimal jährlich).
ANLAGE: Konvention über die Rechte des Kindes der UNICEF – der die Bundesrepublik Deutschland am 5.4.1992 beitrat.
Die vorliegende Kinderschutzrichtlinie für den VEREIN trat per Vorstandsbeschluss vom 01.03.2023 in Kraft.
Erfurt, den 01.03.2023
– DER VORSTAND –
Als BEAUFTRAGTE wurde Uta Hofmann, Zum Schindsattel 6, 07407 Uhlstädt-Kirchhasel, Tel.: +49 (0) 162 943 2975, bestimmt.