Unsere Satzung
Unsere Satzung
Vereinssatzung HOKEKI e.V. zum Download
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Artikel 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
- DerName des Vereins lautet „HOKEKI“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt (Thüringen) (D-99089 Erfurt, Adalbertstrasse 47b).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2: Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung des „Child of Mercy Children‘s Home“ (Along Shelly Beach Road, Likoni/Mombasa – Kenya, PO Box 1251 80100; Registration Number 000677) sowie weiterer gemeinnütziger Einrichtungen in Kenia, hilfsbedürftiger Personen, gleich welchen Standes und welcher Religion, und wird insbesondere verwirklicht durch
- die Erhebung von Beiträgen,
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden,
- die Versorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln, Kleidung,Gebrauchsgütern u. ä.,
- die Unterstützung von Waisenhäusern, Schulen, Krankenstationen und sonstigen sozialen Einrichtungen,
- die Organisation und Durchführung von Hilfstransporten nach Afrika.
- Zur Verwirklichung des Vereinszweckes kann der Verein Zweckbetriebe betreiben. Ein Betrieb gilt nur dann als Zweckbetrieb, wenn er unmittelbar den oben ausgeführten Zwecken des Vereins dient. Bezüglich der Verwendung etwaiger Überschüsse ist ausschließlich nach dieser Vereinssatzung zu verfahren
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen anderen steuerbegünstigten Verein oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 Nr.1 AO hilfsbedürftig sind. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Zur Erfüllung der Nachweispflicht über die ausschließlich gemeinnützige Zweckverfolgung dient ein Vertrag des Vereins mit „Child of Mercy Children‘s Home“, der es dem Verein ermöglicht, die zweckgebundene Verwendung von Mitteln nachzuweisen.
Artikel 3: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins zu engagieren.
1. Aufnahme:
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Aufnahmeantrag durch Vorstandsbeschluss angenommen und dies dem Antragsteller mitgeteilt worden ist.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. - Ein einmal aus dem Verein ausgeschlossenes Mitglied kann nicht wieder aufgenommen werden.
Über die Wiederaufnahme freiwillig ausgeschiedener Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Wurde die Aufnahme abgelehnt, ist eine erneute Antragstellung erst fünf Jahre nach dem Ablehnungsbeschluss wieder möglich.
2. Beendigung:
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod oder, bei juristischen Personen, durch Auflösung,
- schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
- Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Für das laufende Geschäftsjahr bereits entrichtete Aufnahmegebühren oder Beiträge können nicht zurückerstattet werden.
Artikel 4: Vermögen des Vereins
- Freiwillige Beiträge, Spenden und Zuschüsse
Zur Finanzierung der Gemeinschaftsausgaben werden von den Mitgliedern und Freunden des Vereins freiwillige Beiträge und Spenden geleistet. Diese und sämtliche Zuschüsse von außen sowie Einnahmen aus dem Betrieb von Zweckbetrieben des Vereins werden in der Gemeinschaftskasse bzw. auf den Gemeinschaftskonten verwaltet. - Beiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag/ Förderbeitrag zu entrichten. Dieser wird jeweils am 2. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, in der die Erhebung der Beiträge geregelt ist. Die Beitragsordnung wird gemeinsam mit dieser Satzung erstmals beschlossen. - Aufwandsentschädigungen und Vergütungen
Der Vorstand, Vereinsmitglieder und Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, können, wenn sie für den Verein in einem größeren Umfang gemeinnützig tätig sind, im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG angemessene Vergütung und Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 670 BGB erhalten. Über die Festsetzung und Höhe entscheidet der Vorstand. - Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- derVorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- der Kassenprüfer.
Artikel 6: Der Vorstand
Der Vorstand i.S. des §26 BGB besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Über
die Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung. Er besteht aus mindestens dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Vertretung
Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 50 000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung dazu zuvor ihre Zustimmung gegeben hat. - Geschäftsführung
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Auf der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit während des Geschäftsjahres. Der Schatzmeister gibt einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
Dem Vorstand ist es gestattet, ein In-sich-Geschäft im Sinne des § 181 BGB abzuschließen, wenn ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.
Der Vorstand haftet dem Verein nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Erfüllung der sich aus der Geschäftsführung ergebenden Pflichten.
Artikel 7: Mitgliederversammlung
- Einberufung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung des Einladungsschreibens folgt. Das Schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse abgesandt wurde.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Den Zeitpunkt bestimmt der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand. Die Versammlung ist nicht öffentlich.
- Über erst nach der Einberufung der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung in der Sitzung. Anträge betreffend die Satzungsänderung können nicht nach der Einberufung gestellt werden.
- Versammlungsleitung
Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. - Erforderliche Mehrheit für die Beschlussfassung
- DieordnungsgemäßeinberufeneMitgliederversammlungistohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- BeschlüssederMitgliederversammlungwerdenmiteinfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
- Dem Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur stattgegeben werden, wenn sich eine Dreiviertelmehrheit findet.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird alle vier Jahre mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden durch Ergänzungswahl ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit für den Rest der Amtszeit ersetzt. Falls nach Ablauf der Amtszeit der Verein mangels rechtzeitiger Neu- oder Wiederwahl ohne gesetzlichen Vertreter wäre, bleibt der Vorstand auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. - Entlastung des Vorstandes
Die Entlastung erfolgt für die Geschäftsführung des Vorstandes seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung. - Wahl der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Ihr Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. - Entscheidungen über die in der Tagesordnung enthaltenen Beschlusspunkte.
- Wahl des Vorstandes
- ProtokollDer Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand bestimmt. Im Protokoll sind die wesentlichen Vorgänge der Sitzung, das heißt die Ergebnisse, insbesondere die Beschlüsse, festzuhalten.
Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Artikel 8: Kassenprüfer/ Kontrollstelle
Es gibt einen Kassenprüfer/Revisoren (Kontrollstelle), der sowohl die Kasse des Vereins als auch die Verwendung der Mittel prüfen und den Mittgliedern berichten.
Artikel 9: Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.09.2022 beschlossen.
Erfurt, den 20.09.2022
Margit Hotzel (Vereinsvorsitzende)